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Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Parkplatz-Nutzung gültig ab 01.05.2025
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Die Benutzung der Park- bzw. Einstell-/Abstellflächen ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Parkplatznutzer (Kunde) schließt einen Nutzungsvertrag mit dem Parkflächen-Betreiber ab. Bei Kurzparkern kommt ein kurzfristiger Nutzungsvertrag durch die Erfassung einer Einfahrt, bei Dauerparkern durch den Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages (Dauerparkvertrag) zustande.
1.2. Die Arivo GmbH fungiert lediglich als Auftragsverarbeiter gemäß Art 4 Z 8 DSGVO und ist nicht Betreiber der Parkfläche.
1.3. Der Nutzungsvertrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG).
1.4. Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Bedingungen. Bei Ablehnung der in dieser Parkflächenordnung enthaltenen Bedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt.
1.5. Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2. Tarife, Entgelte, Abrechnung
2.1. Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Entgelte und die Betriebszeiten sind dem Aushang zu entnehmen.
2.2. Einfahrt, Ausfahrt sowie Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten (ausgenommen Dauerparker) mittels Einfahrtsberechtigung möglich.
2.3. Bei Ausfahrt ohne Bezahlung des Entgeltes sowie bei Überschreitung der bereits bezahlten Parkzeit um mehr als 15 Minuten wird eine verschuldens- und vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Vertragsstrafe zusätzlich zum jeweils geschuldeten Parkentgelt erhoben, sofern nicht innerhalb von 48 Stunden eine Nachzahlung erfolgt. Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich nach der im Aushang angebenden Informationen.
2.4. Dem Parkflächenbetreiber darüber hinaus erwachsende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon ausdrücklich unberührt.
2.5. Gegebenenfalls durch die unter 2.3. genannten Verstöße entstehende Folgekosten, welche im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Vertragsstrafe entstehen (z.B. Mahn-, Auskunfts-, Anwaltskosten), sind ebenso vom Parkplatzkunden zu tragen. Für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen können aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands zusätzliche Kosten anfallen.
2.6. Die Software von Arivo erstellt monatlich eine Rechnung der Parkgebühren und diese werden mittels Paymentprovider eingezogen. Der Kunde kann aus unterschiedlichen Zahlungsmethoden wählen (Apple Pay, Google Pay, Debit/Kreditkarte, SEPA-Lastschrift, …). Die Abrechnung der Parkgebühren für Kurzparker erfolgt nach beendetem Parkvorgang, für registrierte Kurzparker erfolgt die Abrechnung monatlich im Nachhinein. Die Abrechnung für Dauerparker erfolgt monatlich im Vorhinein.
3. Vertragsgegenstand
3.1. Mit Abschluss des Nutzungsvertrages erhält der Kunde die Berechtigung, ein betriebs- und verkehrssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; im Falle eines Bestehens von Beschränkungen (z.B. Reservierungen, beschränkte Abstelldauer) sind diese immer strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Parkausweis für Behinderte gemäß §29b StVO bzw. Behindertenpass mit Eintrag „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“ benützt werden.
3.2. Am Parkplatz gilt sinngemäß die länderspezifische Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Außerdem ist die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung einzuhalten.
3.3. Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie gegebenenfalls im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug in die Parkfläche eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.
4. Haftung
4.1. Der Parkflächenbetreiber und Arivo haften keinesfalls für das Verhalten Dritter (z.B. Diebstahl, Einbruch, Beschädigung) unabhängig davon, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt im Betriebsstandort aufhalten.
4.2. Der Betreiber und Arivo haften nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen. Ebenso übernehmen der Betreiber und Arivo keine Haftung für Schäden, die durch Witterungsbedingungen verursacht wurden. Der Kunde trägt die volle Verantwortung für sämtliche Schäden, die infolge von Witterungseinflüssen entstehen können, und hat selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden während des Parkens zu vermeiden.
4.3. Der Kunde ist verpflichtet, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen sowie unverzüglich den Betriebsstandort zu verlassen.
4.4. Den Anordnungen des Parkflächenpersonals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.
4.5. Eventuelle Beschädigungen von Parkflächeneinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Parkflächenbetreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug. Gesetzliche Meldepflichten bleiben davon unberührt.
5. Abstellen des Fahrzeuges
5.1. Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Stellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Stellflächen unberechtigt benützt werden wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Stellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Vertragsstrafe laut Aushang berechtigt.
5.2. Für den Fall, dass ein Fahrzeug vertragswidrig oder verkehrsbehindernd abgestellt wird – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre; ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird; ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird; ist der Parkflächenbetreiber berechtigt, das Fahrzeug auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen, eventuell so zu sichern, dass es ohne Mitwirkung des Parkflächenbetreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann und die entstehenden Kosten zu verrechnen.
6. Ordnungsvorschriften
6.1. Fahrzeuge, die in den Betriebsstandort eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z.B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Parkflächenbetreibers zulässig.
6.2. Verboten sind insbesondere: das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht; das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen; Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers; das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere bei Austritt von Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten Mängeln, sowie die Einstellung solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette); ohne Zustimmung vom Parkflächenbetreiber das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens; das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren; das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Parkflächenbetreibers; das Befahren der Parkfläche mit Fahrrad, Skateboard, Roller, Inlineskates und dgl.;
7. Verhalten im Brandfall
7.1. Bei Brand oder Brandgeruch ist die Feuerwehr zu verständigen und allenfalls vorhandene Alarmierungseinrichtungen auszulösen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Zusätzlich angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.
7.2. Sofern notwendig und möglich, sind gefährdete Personen zu warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen zu evakuieren.
7.3. Soweit es unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich ist, ist ein Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher zu unternehmen, andernfalls ist die Parkfläche auf schnellstem Wege zu Fuß zu verlassen.
7.4. Aufzüge im Brandfall nicht benützen!
8. Bildaufzeichnungen
8.1. Der Betreiber setzt Bildaufzeichnungen für folgende Zwecke ein:
8.1.1. Verwendung des KFZ-Kennzeichens als Parkberechtigungsmedium bei der Ein- und Ausfahrt (visuell bzw. automatisiert)
8.1.2. zum Schutz der betriebenen Parkfläche bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten
8.2. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, DSG) wird gewährleistet.
8.3. Die Bildaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges und begründen keine Haftung des Parkflächenbetreibers.
9. Datenschutz
9.1. Der Betreiber verarbeitet zum Zwecke der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten der Kunden. Nähere Informationen
zur Datenverarbeitung enthält die Datenschutzerklärung gemäß DSGVO, welche im Zuge des Abschlusses eines Nutzungsvertrages zur Verfügung gestellt wird.
Impressum
Stadtmarken GmbH
Geschäftsführung: Norbert Hermanns, Jochen Hermanns, Anke Tsitouras
Sitz der AG: Aachen
Amtsgericht Aachen, HRB 11802
UST-Nummer: DE158255790
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